Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Abschluss eines Vertrages
Mit der Buchung bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt für den Anmelder und auch für alle in der Buchung mit angeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er dies in der Buchung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den Veranstalter zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.

2. Bezahlung
Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Veranstaltung. Sollte Kiwi-Connection bei größeren Summen z.B. für Material in Vorleistung gehen müssen, werden diese Kosten dem Kunden ggf. vorher in Rechnung gestellt.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die in dem Prospekt + Preisliste enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Anforderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Trau und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung, Ersatzperson
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Leistungen des Veranstalters zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Beginn der Veranstaltung. Bei Rücktritt bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 10%, einbehalten. Bei Abmeldung bis 35 Tage 25% und bis 2 Tage vor der Veranstaltung berechnen wir 50%. Ab dann und bei Nichterscheinen sind 100% Stornogebühr zu zahlen.
Bis zum Veranstaltungsbeginn können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Für Fremdleistungen gelten die AGB`s des jeweiligen Leistungsträgers.

Für Umbuchungen berechnen wir € 10,- bis € 40,- für Mehraufwand.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt des Veranstalters
Bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten, wenn die im Prospekt oder in sonstigen Unterlagen die Vertragsbestandteile geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Erhält der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Veranstaltung befürchten lassen, so ist er berechtigt, vom Vertrag unverzüglich zurückzutreten. Nach Antritt der Veranstaltung, kann der Veranstalter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich aber den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Veranstaltung so durchzuführen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Insbesondere haftet der Veranstalter für
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistung
b) Beschreibung der Leistungen im Prospekt
c) gewissenhafte Vorbereitung der Veranstaltung d) ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

9. Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche ist mit Ausnahme von Körperschäden insgesamt auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde. Unsere Haftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Für alle Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, beträgt die zur Verfügung stehende Haftungssumme mindestens € 4.100. Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen, wenn diese in der Veranstaltungsbeschreibung oder in der Buchungsbestätigung als solche gekennzeichnet wurden oder offensichtlich sind.

10. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstaltungsleiter zu Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Etwaige Ansprüche aus dem Vertrag müssen binnen eines Monats nach vertraglichem Veranstaltungsende bei dem Veranstalter geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren grundsätzlich 6 Monate nach dem vertraglichen Ende der Veranstaltung. Ansprüche aus unerlaubter Handlung binnen 3 Jahren nach dem vertraglichen Ende der Veranstaltung.

12. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Veranstaltung in Folge von höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche Anordnung z.B. Fahrverbot) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter, als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.

13. Behördliche Vorschriften
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile die auf der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, wenn die durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

14. Sonstiges, Besondere Risiken
Die angebotenen Veranstaltungen haben Abenteuer-, Sport- oder/und Erlebnischarakter. Im Hinblick auf diese Risiken geschieht die Teilnahme AUF EIGENE GEFAHR. Dies gilt insbesondere für Risiken, die vom Veranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Schäden aller Art, die mit dem Charakter einer solchen Veranstaltung in Zusammenhang stehen, besteht nicht. Unberührt bleibt Verpflichtung, die Veranstaltungen sorgfältig vorzubereiten. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine gesunde körperliche Verfassung und die Fähigkeit, zumindest durchschnittlich schwimmen zu können. Zur Sicherheit der Teilnehmer entscheidet der Veranstaltungsleiter über die spezielle Veranstaltungsteilnahme und über witterungsbedingt notwendige werdende Programmänderungen. Während der Dauer der Veranstaltungen sind – zur Sicherheit des Teilnehmers selbst und der Sicherheit übrigen Teilnehmern – den Anweisungen des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Kommt ein Teilnehmer den Anweisungen nicht nach, ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gleiches gilt bei einem alkoholisierten Teilnehmer (0,5 Promille Grenze!)

15. Leistungs- und Erfüllungsort, Allgemeines
Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gleiches gilt bezüglich vorstehender Vereinbarungen.